Rufen Sie uns an 03841 21 01 92
 Schicken Sie eine eMail an kanzlei@simmich.de
Glossar
Telefon 03841 21 01 92
über 30 Jahre Erfahrung

Glossar

A
B
D
E
F
G
H
J
K
L
N
O
P
R
S
T
U
V
W
Z

Abänderung (von Unterhaltstiteln)

Wenn sich Ihr Einkommen verändert hat oder ein weiteres Kind hinzugekommen ist, sollte ein ggf. bestehender Unterhaltstitel schnellstmöglich angepasst werden. Das geschieht nicht automatisch. Wenn der Unterhaltstitel nicht an die geänderten Verhältnisse angepasst wird, besteht der Titel fort – auch wenn sich die Grundlage der Unterhaltsberechnung geändert hat. Der Unterhaltsberechtigte kann somit auch in diesem Fall Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Die Anpassung des Titels ist deshalb äußerst wichtig. Diese kann außergerichtlich erfolgen. Ist dies jedoch nicht möglich, kann bei Gericht ein Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels gestellt werden. Bei einem dynamischen Titel, z.B. bei der Festlegung des Kindesunterhalts, werden nur Änderungen der Unterhaltstabelle, des Kindergeldes sowie das Alter des Kindes automatisch angepasst.

Altersvorsorgeunterhalt

Zusätzlich zum Elementarunterhalt kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte vom leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen ab Zustellung des Scheidungsantrags einen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Dieser muss zweckbestimmt für die Altersvorsorge verwendet werden. Allerdings kann der Altersvorsorgeunterhalt nur verlangt werden, wenn ein Anspruch auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt gegeben ist.

Anstandsschenkung

Eine Anstandsschenkung bzw. eine Pflicht- und Anstandsschenkung ist eine Schenkung, die regelmäßig und zu bestimmten Anlässen erfolgen kann und zur Lebenssicherung des Beschenkten beiträgt, wie beispielsweise eine Schenkung zur Geburt eines Kindes, zur Hochzeit oder zu einem Abschluss. Die Höhe einer Pflicht- und Anstandsschenkung ist nicht festgelegt. Die Bewertung der Höhe richtet sich immer nach den Verwandtschafts- bzw. Beziehungsverhältnissen zwischen Schenker und Beschenktem sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten. Geht eine Anstandsschenkung über das gebotene Maß hinaus, kann für den Teil, der das gebotene Maß überschreitet, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Todesfall des Schenkers entstehen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts. Es regelt, wo sich das Kind räumlich aufhalten darf (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder tatsächlicher Aufenthalt). Wenn Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben, so teilen sie sich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In der Regel bleibt dies auch nach einer Scheidung so. Kann sich das Elternpaar, wenn es das gemeinsame Sorgerecht hat, nicht über den Aufenthalt  einigen, kann jedes Elternteil unabhängig vom gemeinsamen Sorgerecht die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Familiengericht beantragen.

Auflage

Der Erblasser kann in einem Testament oder einem Erbvertrag Auflagen festhalten, an die der Erhalt des Nachlasses, ein Teil des Nachlasses oder des Vermächtnisses geknüpft sind. Der Erblasser kann in einer Auflage vom Erben oder Vermächtnisnehmer verlangen, einer Pflicht nachzukommen oder ein bestimmtes Verhalten an den Tag zu legen, ohne dieses Recht einem anderen zuzuwenden. Typischerweise wird in einer solchen Auflage die Grabpflege des Erblassers festgelegt, oder die Pflege des Haustieres des Erblassers, aber auch den Zeitpunkt des Verkaufs einer Familienimmobilie kann der Erblasser auf diese Weise bestimmen. Dem mit der Auflage Beschwerten steht es allerdings nicht frei, der Auflage einfach nach Belieben Folge zu leisten. Damit die Auflage im Sinne des Erblassers erfüllt wird, sind per Gesetz Personen bestimmt, die die Erfüllung der Auflage auch mit einer gerichtlichen Klage durchsetzen können.

  • Wenn ein Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschwert ist: der Erbe.
  • Ein Miterbe, wenn ein anderer Miterbe mit der Auflage beschwert ist.
  • Alle Personen, denen der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde.
  • Wenn öffentliches Interesse besteht: die zuständige Behörde.
  • Der Testamentsvollstrecker
  • Personen, die als Vollziehungsberechtigte in einem Testament oder Erbvertrag (Verfügung von Todes wegen) vom Erblasser benannt sind

Auskunft

Bei einer familienrechtlichen Auseinandersetzung entstehen ggf. Auskunftsansprüche gegen den jeweils anderen Beteiligten. Wenn Unterhalt geschuldet wird, sind sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsschuldner dazu verpflichtet, eine Auskunft über das Einkommen und Vermögen zu erteilen. Diese Auskunft ist durch entsprechende Belege zu bekräftigen. Im Rahmen einer Scheidung sind die Eheleute auch zur Ermittlung von Zugewinnausgleichsansprüchen auf Aufforderung verpflichtet, Auskunft über ihr Anfangs- und Endvermögen sowie über das Vermögen am Tag der Trennung zu geben. Diese Auskünfte müssen aber nur nach Aufforderung erteilt werden. Wird der gesetzlich geschuldeten Aufforderung nicht nachgekommen, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Ausschlagung

Mit Tod des Erblassers erhält der vom Erblasser festgelegte oder gesetzlich festgelegte Erbe (können auch mehrere sein) den Nachlass. Aus verschiedenen Gründen, wie z.B. Überschuldung des Nachlasses, kann der Erbe das Erbe ausschlagen. Eine Ausschlagung hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu erfolgen. Diese beginnt, sobald der Erbe von der Erbschaft in Kenntnis gesetzt wird. Eine Erbausschlagung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form einzureichen.

Begrenzung (von Unterhalt)

Nach einer rechtskräftigen Scheidung steht in vielen Fällen einem Ehegatten ein Anspruch auf (nachehelicher) Unterhaltszahlung zu. Dieser ist in der Regel auf einen bestimmten Zeitraum und/oder in der Höhe begrenzt. Dabei kommt es darauf an, ob dem Unterhaltsberechtigten aufgrund der Ehe Nachteile bei der Erwirtschaftung des eigenen Unterhalts während der Ehe entstanden sind (ehebedingte Nachteile). Die Höhe des nachehelichen Unterhalts sowie für welchen Zeitraum dieser ggf. zu zahlen ist, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Diese werden in jedem Einzelfall nach den individuellen Umständen beurteilt.

Berliner Testament

Ein Testament darf grundsätzlich nur von einer einzelnen Person, dem Erblasser selbst, verfasst werden. Bei Eheleuten gibt es jedoch die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Dies kann beispielsweise in der Form eines „Berliner Testaments“ erfolgen. Hierbei setzen sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein. Wenn es gemeinsame Kinder gibt, erben diese erst, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Anderweitige Formen eines gemeinschaftlichen Testaments sind ebenfalls möglich.

Düsseldorfer Tabelle

In der Düsseldorfer Tabelle ist der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder und volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, angegeben. Dieser richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Die Düsseldorfer Tabelle ist in vier Altersstufen (bis fünf Jahre, sechs bis elf Jahre, zwölf bis 17 Jahre, volljährige Kinder) und zehn Einkommensgruppen unterteilt. Kindergeld und eventuelle eigene unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte müssen zusätzlich noch berücksichtigt werden. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte dieser Beträge abgezogen. Bei volljährigen Kindern werden das gesamte Kindergeld sowie das gesamte eigene unterhaltspflichtige Einkommen abgezogen. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig aktualisiert.

Dynamischer Unterhaltstitel

Der Unterhalt für minderjährige Kinder kann als festgelegter Zahlbetrag bestimmt werden oder dynamisch sein. Bei Letzterem handelt es sich um einen dynamischen Unterhaltstitel. Dabei wird der Unterhalt als Prozentsatz vom jeweiligen Mindestunterhalt festgelegt. Dieser passt sich automatisch dem Alter des Kindes, bei Erhöhungen des Kindergeldes oder geänderten Unterhaltsbedarfsbeträgen in der Düsseldorfer Tabelle an. Dafür bedarf es keiner Abänderung des Unterhaltstitels. Dennoch ist zu beachten, dass es Veränderungen gibt, bei denen auch ein dynamischer Unterhaltstitel einer Abänderung bedarf, z.B. bei einer Veränderung der Einkommensverhältnisse.

Ehebedingte Nachteile

Ob dem ehemaligen Ehepartner auch nach einer rechtskräftigen Scheidung noch Unterhalt zusteht, ist davon abhängig, ob ihm durch die Ehe wirtschaftliche Nachteile entstanden sind. Solche Nachteile können zum Beispiel entstanden sein, wenn sich der Unterhaltsberechtigte zugunsten der Familie und Kinderbetreuung beruflich zurückgenommen hat und daraus folgend weniger Einkünfte erzielt hat, als es ohne die Eheschließung möglich gewesen wäre. Wichtig ist dabei die gelebte Rollenverteilung während der Ehe.

Ehevertrag

Bei der Eheschließung können Verlobte oder Eheleute mit dem Abschluss eines Ehevertrags von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Häufig betreffen diese abweichenden Vereinbarungen den nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich und/oder den Güterstand. Ein Ehevertrag kann auch nach der Eheschließung aufgesetzt werden. Auch im Rahmen einer Trennung als Vorbereitung auf eine spätere Scheidung ist das möglich. In diesem Fall wird von einer Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung gesprochen. Diese muss bis zur rechtskräftigen Scheidung notariell beglaubigt sein oder gerichtlich protokolliert werden. Letzteres bedarf einer anwaltlichen Vertretung beider Eheleute.

Elementarunterhalt

Der Unterhalt, der zur Deckung des Lebensbedarfs eines Ehegatten bestimmt ist, ist der Elementarunterhalt. Es gibt noch weitere Unterhaltsformen, die unter Betrachtung des Einzelfalls zusätzlich in Frage kommen. Es können unter anderem Ansprüche für Krankheits- und/oder Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.

Erbauseinandersetzung

Die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft müssen sich über die Verteilung des Nachlasses verständigen. Bei der Erbauseinandersetzung ordnen die Miterben gemeinsam verschiedene Gegenstände des Nachlasses einzelnen Miterben zu. Diese sind dann Alleineigentümer. Allerdings kann der Erblasser die Art der Erbauseinandersetzung durch eine Teilungsanordnung regeln. An diese sind die Erben im Erbfall gebunden.

Erbe

Wenn der Erblasser stirbt, geht sein gesamtes Vermögen auf seine Erben über. Dies kann eine Einzelperson sein oder es können mehrere Personen sein (Erbengemeinschaft). Diese werden automatisch Eigentümer des Nachlasses, ohne dass es einer gesonderten Übertragung ö. ä. bedarf.

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft besteht aus mehreren Personen, die gemeinsam Erben geworden sind. Sie sind gemeinschaftlich Eigentümer der einzelnen Nachlassgegenstände und sonstigen Werte. Sie fügen solange gemeinsam über den Nachlass, bis eine Erbauseinandersetzung erfolgt ist.

Erblasser

Der Erblasser ist derjenige, dessen Vermögen mit Eintreten seines Todes auf seine(n) Erbe(n) übergeht.

Erbschein

Dass man Erbe geworden ist, ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Man benötigt beispielsweise für Banken, Sparkassen oder das Grundbuchamt einen Nachweis darüber, dass man der rechtmäßige Erbe ist (Nachweis der Erbenstellung). Dies ist entweder ein notarielles Testament oder ein beim Nachlassgericht beantragter Erbschein.

Erbvertrag

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit wieder ändern. Das ist auch bei einem gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten beider Eheleute möglich. Wenn ein gemeinschaftliches Testament keine wechselseitigen Bezüge enthält, kann es auch nach dem Tod eines Ehegatten vom überlebenden Ehegatten geändert werden. Somit hat der Erbe keine Sicherheit, dass der Erblasser sein Testament nicht verändert. Um diese Sicherheitslücke zu schließen, kann ein Erbvertrag geschlossen werden. Ein Erbvertrag ist für alle Beteiligten bindend und kann nicht (sofern es nicht ausdrücklich vereinbart wurde) einseitig widerrufen werden. Ein Erbvertrag muss notariell beglaubigt werden.

Ersatzerbe

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung einen oder mehrere Erben für den Fall seines Todes bestimmen. Es kann unter Umständen sein, dass die zum Erben bestimmte Person das Erbe nicht antritt. Dies kann geschehen, wenn der Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder der Erbe das Erbe ausschlägt. Für diese Fälle kann der Erblasser einen Ersatzerben bestimmen. Dieser wird nur dann Erbe, wenn der eigentliche Erbe das Erbe nicht antreten kann. Als Ersatzerbe kann jede beliebige Person bestimmt werden.

Erwerbsobliegenheit

Jede Person ist unterhaltsrechtlich dazu verpflichtet, ihren Unterhalt selbst zu erwirtschaften. Wer in der Lage und dem Alter ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist verpflichtet, diese auszuüben bzw. eine angemessene Erwerbstätigkeit zu suchen/finden. Das ist die Erwerbsobliegenheit. Wird diese verletzt, weil die betreffende Person sich nicht in ausreichender Weise bemüht, können fiktive Beiträge angerechnet werden. Dieser unterhaltsrechtlichen Obliegenheit muss nicht nachkommen, wer z.B. gesundheitlich dazu nicht in der Lage ist, ein gemeinsames Kind betreut oder bereits das Rentenalter erreicht hat. Bei minderjährigen Kindern, die die Schule besuchen oder eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, besteht ebenfalls keine Erwerbsobliegenheit.

Erwerbstätigenbonus

Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts und des Trennungsunterhalts (Ehegattenunterhalt) wird der sogenannte Erwerbstätigenbonus berücksichtigt. Dieser beträgt in der Regel 1/10 der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit. Dieser Betrag gehört nicht zum unterhaltspflichtigen Einkommen. Auf andere Einkünfte wie Mieteinnahmen, Renten oder Wohnvorteil wird der Erwerbstätigenbonus nicht angewendet.

Fachanwalt

Ein Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, der sich diese Bezeichnung mit einer gewissen Berufserfahrung, praktischer Erfahrung auf dem jeweiligen Rechtsgebiet und theoretischen Kenntnissen, die mit erfolgreicher Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen inklusive Prüfungen nachzuweisen sind, erarbeitet hat. Der Titel Fachanwalt, wird dem Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer verliehen. Um ihn beizubehalten, muss sich der Fachanwalt regelmäßig fortbilden. Das wird von der Rechtsanwaltskammer überprüft.

Gemeinsamer Rechtsanwalt

Ein Rechtsanwalt darf nur eine Partei vertreten. Die Vertretung mehrerer Personen mit Interessen, die sich möglicherweise widersprechen, ist einem Rechtsanwalt verboten. Die Möglichkeit eines Interessenkonflikts ist in so einem Fall bereits ausreichend. Im Falle einer Trennung oder Scheidung belehrt der Rechtsanwalt seine Mandanten hinsichtlich der rechtlichen Folgen und etwaiger Ansprüche. Da diese Belehrung für einen Ehegatten zum Vorteil, für den anderen zum Nachteil erfolgen könnte, ist es einem Rechtsanwalt standesrechtlich verboten, beide Eheleute in einem Scheidungsverfahren anwaltlich zu vertreten.

Gemeinschaftliches Testament

Grundsätzlich darf ein Testament nur von einer Einzelperson angefertigt werden. Eine Ausnahme bildet das gemeinschaftliche Testament bei Eheleuten. Dieses kann zu Lebzeiten beider Eheleute jederzeit von einem dem anderen gegenüber oder von beiden widerrufen werden. Nach dem Tod eines der Eheleute kann das gemeinschaftliche Testament nicht mehr verändert werden, sofern es sich bei den Regelungen um wechselbezügliche Verfügungen handelt. Ist dies nicht der Fall, kann das Testament auch nach dem Tod eines der Ehegatten vom überlebenden Ehegatten verändert werden. Häufig findet das Berliner TestamentAnwendung.

Gesetzliche Erbfolge

Wenn eine Person verstirbt und diese keine Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag oder Testament) erstellt hat, der oder die Erben das im Testament verfügte Erbe ausschlagen oder die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In den §§ 1924 bis 1936 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die gesetzliche Erbfolge geregelt. Hierbei handelt es sich um Verwandte sowie den Ehepartner oder Lebenspartner. Wenn ein Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, ist es ratsam, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten.

Güterstand

In der Ehe gilt in Deutschland der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Von diesem kann nur durch eine Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrags abgewichen werden. In einem Ehevertrag können entweder eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung geregelt werden. Es ist auch möglich, die Zugewinngemeinschaft mit einem Ehevertrag an die jeweiligen Lebensumstände anzupassen.

Gütertrennung

Die Gütertrennung ist ein familienrechtlicher Güterstand zwischen Eheleuten (wie die Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft). Das jeweilige Vermögen der Ehegatten ist voneinander getrennt. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen selbst und bleibt Eigentümer des Vermögens, das er vor und während der Ehe (selbst) erworben hat. Ein wesentlicher Unterschied zur Zugewinngemeinschaft ist, dass im Falle einer Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt. Auch erbrechtlich hat die Gütertrennung Auswirkungen: Der überlebende Ehegatte und eventuelle Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen das Vermögen des verstorbenen Ehegatten. Haben die Eheleute zwei Kinder, erbt jeder 1/3. Bei drei Kindern erbt jeder 1/4. Allerdings erbt der überlebende Ehegatte nie weniger als 1/4. Sollte das Ehepaar sechs Kinder haben, erbt der Ehepartner 1/4 und die Kinder teilen sich die restlichen 3/4 durch sechs.

Haushaltsgegenstände

Die Haushaltsgegenstände, die von einem Ehepaar während der Ehe zur gemeinschaftlichen Lebensführung angeschafft wurden, sind im Falle einer Scheidung wertmäßig etwa hälftig aufzuteilen. Dabei ist nicht der Kaufpreis entscheidend, sondern der aktuelle Verkehrswert zum Zeitpunkt der Scheidung. Zu den gemeinsamen Haushaltsgegenständen zählen z.B Möbel, Wäsche, Geschirr, und Küchen- und Haushaltsgeräte, die während der Ehe angeschafft wurden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Pkw, Boot oder ein Wohnmobil dazuzählen, wenn es überwiegend für familiäre Zwecke genutzt und während der Ehe angeschafft wurde. Es ist irrelevant, wer die Anschaffung vorgenommen und bezahlt hat. Es gibt Haushaltsgegenstände, die nicht zu den gemeinsamen Haushaltsgegenständen zählen. Das sind solche, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen. Dazu zählen Gegenstände, die er vor der Eheschließung oder nach der Trennung der Eheleute erworben hat.

Jugendamtsurkunde

Eine Jugendamtsurkunde ist ein vollstreckbarer Titel, der in Bezug auf den Kindesunterhalt eines minderjährigen Kindes kostenfrei auf Antrag des Unterhaltspflichtigen vom zuständigen Jugendamt erstellt werden kann. Die Jugendamtsurkunde wird dem Elternteil übergeben, bei dem das Kind (hier der Unterhaltsberechtigte) dauerhaft lebt. Dieser kann mit dem vollstreckbaren Titel zwangsvollstreckende Maßnahmen ergreifen. Eine Jugendamtsurkunde kann ein dynamischer Unterhaltstitel, aber auch ein statischer Titel sein.

Kindesunterhalt

Die Zahlung von Kindesunterhalt wird nach minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden. 

Wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt leben, kommt der Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt, seiner Unterhaltspflicht in Form von Betreuungsunterhalt nach (körperliche sowie seelische Pflege, emotionale Zuwendung, Erziehung usw.). Der andere Elternteil ist verpflichtet, Barunterhalt zu zahlen. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich an der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Von diesem wird das hälftige Kindergeld abgezogen sowie unter Umständen etwaige Einkünfte des Kindes. Wenn das Kind bei beiden Elternteilen gleichmäßig aufgeteilt lebt, müssen beide Elternteile gemäß Ihres Einkommens Barunterhalt zahlen. 

Volljährige Kinder sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Ausnahmen sind, wenn das Kind die Schule besucht oder einer angemessenen Ausbildung/Studium nachgeht. In diesen Fällen sind beide Eltern unterhaltspflichtig. Der Unterhaltsbedarf des Kindes wird der Düsseldorfer Tabelle entnommen, wenn es im Haushalt eines Elternteils lebt. Lebt es in einem eigenen Haushalt, wird ein Festbetrag zugrunde gelegt. Von diesem werden das volle Kindergeld und etwaiges eigenes, bereinigtes Einkommen in voller Höhe abgezogen. Die Differenz, die übrig bleibt, wird von beiden Elternteilen in Abhängigkeit ihrer Einkünfte anteilig gezahlt.

Krankenversicherung

Häufig ist ein Ehepartner, der keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht, über den anderen Ehepartner bei dessen Krankenkasse familienversichert. Im Falle einer Scheidung endet diese Krankenversicherung, sobald die Scheidung rechtskräftig ist. Von Gesetzes wegen besteht dann eine kostenpflichtige Versicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse. Dem kann nur entgegengewirkt werden, wenn der Austritt aus der Versicherung erklärt wird. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, sobald die Krankenkasse die Austrittsmöglichkeiten erklärt hat. Außerdem muss eine anderweitige Krankenversicherung nachgewiesen werden.

Krankheitsvorsorgeunterhalt

Im Falle einer Scheidung kann ein unterhaltsberechtigter Ehepartner Anspruch auf Krankheitsvorsorgeunterhalt erheben, wenn er selbst keine eigene Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund von Beendigung der Familienversicherung (durch eine rechtskräftige Scheidung) oder aufgrund fehlender versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit hat. In diesen Fällen kann er vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten, sofern ein Unterhaltsanspruch sowie eine ausreichende Leistungsfähigkeit bestehen, die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung verlangen.

Leistungsfähigkeit

Die Leistungsfähigkeit wird bei der Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche ermittelt. Denn nur wer leistungsfähig ist, muss Unterhalt zahlen. Berücksichtigt wird hier unterhaltspflichtiges Einkommen, das unter dem jeweils geltenden Selbstbehalt liegt. Es werden ebenfalls fiktive Einkünfte berücksichtigt, wenn eine bestehende Erwerbsobliegenheit verletzt wird.

Letztwillige Verfügung

Letztwillige Verfügungen sind Testamente und Erbverträge. In diesen wird geregelt, wer nach dem Tod des Verfassers (Erblasser) der letztwilligen Verfügung erbt bzw. welche Person was aus dem Nachlass erhalten soll.

Nachehelicher Unterhalt

Im Falle einer rechtskräftigen Scheidung endet der Anspruch des bis dahin gezahlten Trennungsunterhalts. Von nun an sind beide Ehepartner selbst dafür zuständig, für ihren Unterhalt zu sorgen. Wenn ein Ehegatte geringere Einkünfte hat, weil er sich beispielsweise um die Betreuung eines oder mehrerer gemeinsamer, minderjähriger Kinder kümmert, kommt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Frage.

Nachlass

Als Nachlass wird das Vermögen eines verstorbenen Menschen bezeichnet.

Online Scheidung

Vielfach wird eine Online Scheidung angepriesen. Hierbei werden ein oder mehrere Rechtsanwälte im Internet beauftragt, die Scheidung durchzuführen. Das kann Vor- und Nachteile haben. In der Regel geht damit allerdings keine Kostenersparnis einher. Außerdem müssen beide Ehepartner beim Scheidungstermin vor Gericht anwesend sein. Eine Scheidung funktioniert auch hier nicht per Mausklick. In unserer Kanzlei wird keine Online Scheidung durchgeführt. Unser Hauptaugenmerk liegt auf einer persönlichen und individuellen Betreuung, Beratung und anwaltlichen Vertretung. Denn aus der Erfahrung heraus wissen wir, dass sich die vermeintlich unkomplizierten Umstände schnell verändern können und in diesen Fällen möchten wir sie bestmöglich und persönlich unterstützen.

Pflichtteil

Der Pflichtteil eines Erbes ist der Teil, der insbesondere dem Ehegatten, den Kinder sowie Enkelkindern des Erblassers mindestens zugesichert ist. Er beläuft sich immer auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) seinen Abkömmlingen nichts oder weniger als den ihnen zustehenden Pflichtteil hinterlässt, ergibt sich ein Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, wobei dieser ausschließlich auf die Zahlung von Geld gerichtet ist, nicht auf die Übertragung von z.B. Immobilieneigentum. Diesen erhalten die Erben nicht automatisch, sondern er muss von Ihnen gefordert werden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod eine Schenkung vorgenommen, die keine Anstandsschenkung war, können die Erben, bei denen ein Pflichtteilsanspruch vorliegt, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. In diesem Fall wird die Schenkung als fiktiver Wert dem Wert des Nachlasses zugerechnet. Für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, wird der Zurechnungsbetrag um 10% verringert. Bei Schenkungen unter Eheleuten gelten die 10-Jahres-Frist sowie die damit einhergehende Minderung nicht. 

Präklusion

Wenn bestimmte Rechte oder Rechtshandlungen nicht innerhalb einer bestimmten Frist wahrgenommen oder erfolgt sind, kann ein Ausschluss dieser Rechte bzw. Rechtshandlungen erfolgen. Das wird Präklusion genannt. Beispielsweise können bei der Abänderung eines Titels Einwände ausgeschlossen werden, die bereits bei der Errichtung des Titels hätten vorgebracht werden müssen.

Realsplitting

Beim Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlungen, die er an einen dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner zahlt, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterhaltsempfänger die „Anlage U“ unterschreibt und dem Unterhaltsverpflichteten seine Zustimmung erteilt. Der Unterhaltsempfänger muss den Unterhalt als „sonstige Einkünfte“ in seiner Steuererklärung angeben. Daraus können ihm Nachteile entstehen, die ihm durch einen Nachteilsausgleich vom Unterhaltsverpflichteten zu erstatten sind. Insgesamt kann durch ein Realsplitting die Steuerlast jedoch gesenkt werden. Wichtig ist, dass die Ehegatten nicht zusammen veranlagt werden. Am lohnendsten ist das Realsplitting, wenn der Unterhaltspflichtige hohe Einkünfte hat und der Unterhaltsempfänger sehr niedrige.

Rechtskraft

Wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln angefochten werden kann, wenn auf den Einsatz verfügbarer Rechtsmittel wirksam verzichtet wird, oder wenn die Frist, in der ein Rechtsmittel eingesetzt werden kann, verstrichen ist, ist die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig. Sie ist in der Regel nicht mehr zu ändern. Eine Ausnahme bilden Entscheidungen zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich. Sie können durch eine Abänderung des Titels bei einer Veränderung der zugrundeliegenden Verhältnisse angepasst werden.

Scheidung

Bei einer Scheidung wird eine Ehe rechtskräftig (durch ein Gericht) aufgelöst. In einem Scheidungsverfahren kann nur ein Rechtsanwalt entsprechende Anträge stellen. Es herrscht also ein Anwaltszwang. Es ist ausreichend, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird und der andere Ehegatte dem Scheidungsbegehren formlos zustimmt. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen gemeinsamen Anwalt. Damit eine Scheidung möglich ist, muss diese als gescheitert gelten. Das ist der Fall, wenn beide Eheleute der Scheidung zustimmen und deren Trennung mindestens ein Jahr zurückliegt. Ist einer der beiden Ehegatten nicht mit der Scheidung einverstanden, entscheidet das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Je länger die Trennung der Eheleute ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass von einem Scheitern der Ehe ausgegangen wird. Nach drei Jahren Trennung gilt die Ehe in jedem Fall als gescheitert.

Scheidungsfolgen / Scheidungsverbund

Bei einer Scheidung sind in der Regel weitere Angelegenheiten, außer der reinen Auflösung der Ehe, zu klären. Der Versorgungsausgleich wird vom Gericht als einzige Scheidungsfolge von Amts wegen mit durchgeführt. Für alle anderen Scheidungsfolgen wie nachehelicher Unterhalt, Wohnungszuweisung, Aufteilung von Haushaltsgegenständen oder der Zugewinnausgleich werden vom Familiengericht nur auf Antragstellung geregelt. Während eines laufenden Scheidungsverfahrens, kann ein Antrag auf die oben genannten Scheidungsfolgen nur im Scheidungsverbund erfolgen. Die entsprechenden Anträge müssen bis zu einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht werden. In diesem Fall entscheidet dann das Gericht zeitgleich mit dem Scheidungsbeschluss über die im Scheidungsverbund gestellten Anträge. Das Scheidungsverbundverfahren kann das Scheidungsverfahren erheblich verzögern. Auch nach einer Scheidung können die Scheidungsfolgen in einem gesonderten Verfahren geregelt werden.

Schwiegerelternschenkung

Wenn die Schwiegereltern während der Ehe ihres Kindes dem Schwiegerkind etwas schenken, können sie diese Zuwendung unter Umständen im Falle einer Trennung oder Scheidung (anteilig) zurückfordern. Das ist unter anderem davon abhängig, wie lange die Schenkung zurückliegt.

Selbstbehalt

Wer unterhaltsverpflichtet ist, muss dennoch in der Lage sein, für seinen eigenen Unterhalt sorgen zu können. Deshalb steht dem Unterhaltspflichtigen ein gewisser Betrag seiner Einkünfte selbst zu. Das ist der Selbstbehalt. Mit diesem bestreitet er seinen Lebensunterhalt und muss in der Lage sein, seine notwendigen Ausgaben zu decken. Anhand des Selbstbehalts wird die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners ermittelt. Sorgt die Unterhaltszahlung dafür, dass er weniger als den Selbstbehalt übrigbehalten würde, ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit spielen allerdings auch Einkünfte eine Rolle, die der Unterhaltspflichtige aufgrund einer Erwerbsobliegenheitsverletzung nicht hat. Diese werden als fiktive Einkünfte mit eingerechnet. Die Höhe des Selbstbehalts kann variieren, je nachdem, wer der Unterhaltsberechtigte ist. Bei einem minderjährigen Kind fällt der Selbstbehalt beispielsweise geringer aus als bei den eigenen Eltern. Auch kann der Selbstbehalt z.B. aufgrund einer Haushaltsersparnis gekürzt werden, wenn der Unterhaltspflichtige etwa mit einem neuen Partner zusammenlebt.

Sorgerecht

Das Sorgerecht (oder auch die elterliche Sorge) beinhaltet verschiedene Rechte und Pflichten, denen die Sorgeberechtigten nachkommen müssen. Das sind beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vermögenssorge (Verwaltung des Vermögens des Kindes), Gesundheitssorge, Pflege und Erziehung des Kindes, die Vertretung minderjähriger in rechtlichen Angelegenheiten und viele weitere. Sind die Eltern des Kindes verheiratet, steht ihnen per Gesetz das gemeinsame Sorgerecht zu. Bei unverheirateten Paaren ist automatisch die Mutter sorgeberechtigt, außer es wurde eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Der Vater kann die Einrichtung des gemeinsamen Sorgerechts auch vor Gericht durchsetzen, wenn es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Nach einer Trennung oder Scheidung behalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Wenn allerdings keine Einigung zwischen den getrennten bzw. geschiedenen Eltern möglich ist, kann das Gericht Teile der elterlichen Sorge oder das gesamte Sorgerecht einem Elternteil übertragen. In der Regel versucht das Gericht zum Kindeswohl beide Elternteile in die Verantwortung für die Kinder (-erziehung) zu nehmen.

Teilungsanordnung

Mit einer Teilungsanordnung trifft der Erblasser Regelungen, wie sein Nachlass zwischen seinen Erben aufgeteilt werden soll.

Testament

In einem Testament bestimmt der Erblasser, wer nach seinem Tod sein Vermögen erhalten soll. Ein Testament kann nur von einer Einzelperson erstellt werden. Eine Ausnahme ist das gemeinschaftliche Testament bei Eheleuten. Ein Testament kann eigenhändig (handschriftlich) erfolgen, muss unterschrieben sein und optional mit Orts- und Datumsangabe versehen sein. Eine andere Form ist das notarielle Testament. Dieses kann maschinell erstellt werden und muss von einen Notar beglaubigt und in Verwahrung genommen werden. Wenn ein notariell beglaubigtes Testament vorliegt, muss in vielen Fällen kein Erbschein beantragt werden.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann für die Verwaltung seines Nachlasses eine Testamentsvollstreckung anordnen. Dies kann verschiedene Gründe haben: Vermeidung von Streit zwischen den Erben oder Schutz und Kontrolle minderjähriger oder junger Erben. In der Anordnung zur Testamentsvollstreckung wird ein Testamentsvollstrecker benannt, der, je nach Bestimmung des Erblassers in der Anordnung, den Nachlass des Erblassers innerhalb einer bestimmten Zeit verwaltet, dabei Auflagen erfüllt, sowie Vermächtnisse und Teilungsanordnungen verwaltet. So lange die Testamentsvollstreckung andauert, können die Erben nicht selbst über den Nachlass verfügen.

Titel

Ein Titel bzw. ein vollstreckbarer Titel oder auch Vollstreckungstitel ist ein entsprechend als „vollstreckbare Ausfertigung“ gekennzeichneter Gerichtsbeschluss bzw. ein Gerichtsurteil. Es kann auch eine gerichtlich protokollierte Einigung, ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung oder eine Jugendamtsurkunde sein. Mit einem solchen Titel ist es beispielsweise einem Unterhaltsberechtigten möglich, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Auch bei freiwilliger Unterhaltszahlung hat dieser einen Anspruch auf Vorlage eines solchen Titels, muss aber die eventuell dabei entstehenden Kosten selbst tragen. Für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen muss der Titel im Original vorgelegt werden. Wenn sich etwas an den zugrunde liegenden Verhältnissen ändert oder die Zahlungsverpflichtung endet, muss eine Abänderung bzw. die Herausgabe des Titels verlangt werden. Ansonsten besteht weiterhin formal die Möglichkeit, eine Vollstreckung durchzuführen.

Trennung

Im Vorfeld einer Scheidung muss das Ehepaar in der Regel mindestens ein Jahr in Trennung leben, bevor eine Scheidung rechtskräftig werden kann. Meist erfolgt die Trennung durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung. Eine Trennung ist auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung möglich. In diesem Fall darf es keine ehelichen Gemeinsamkeiten mehr geben. Das heißt, die Schlafzimmer müssen getrennt sein, Mahlzeiten werden getrennt voneinander zubereitet und eingenommen, es gibt keine gemeinsamen Unternehmungen und Versorgungsleistungen mehr usw. Ab dem Zeitpunkt der Trennung kann Trennungsunterhalt verlangt werden. Außerdem kann, wenn der Güterstand der Ehe eine Zugewinngemeinschaft ist, ab der Trennung eine Auskunft über das Vermögen des jeweils anderen Ehegatten verlangt werden

Trennungsunterhalt

Ab dem Zeitpunkt der Trennung eines Ehepaares hat der Ehegatte mit geringerem Einkommen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber dem höher verdienenden Ehegatten. Wie hoch der Trennungsunterhalt ausfällt, hängt vom unterhaltspflichtigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch sind in der Trennungszeit geringer als nach einer rechtskräftigen Scheidung. In der Regel beginnt auch die Erwerbsobliegenheit erst nach dem Trennungsjahr. Es kann vorkommen, dass ein Wohnvorteil geringer berechnet wird. Beim Trennungsunterhalt kommt anders als beim nachehelichen Unterhalt keine zeitliche Begrenzung oder Begrenzung der Höhe in Betracht.

Unterhalt

Wenn jemand nicht in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt angemessen zu bestreiten, kann er unter Erfüllung rechtlicher Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt haben, um den eigenen Bedarf decken zu können. Dieser Bedarf umfasst neben den Lebenshaltungskosten ggf. auch einen Krankenvorsorgeunterhalt und einen Altersvorsorgeunterhalt. Ein solcher Anspruch kann gegenüber Verwandten gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder), gegenüber dem anderen Elternteil eines gemeinsamen Kindes (wenn die Eltern nicht verheiratet sind) oder gegenüber dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geltend gemacht werden. Der Unterhalt ist jeweils monatlich im Voraus als Geldbetrag zu zahlen.

Unterhaltspflichtiges Einkommen

Für die Berechnung eines eventuell geschuldeten Unterhalts, wird zunächst das relevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten ermittelt. Im Falle einer nicht-selbstständigen Tätigkeit wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate berücksichtigt. Bei einer selbstständigen Tätigkeit wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Jahre berücksichtigt. Hinzu kommen weitere Einkünfte aus Vermietungen, Verpachtung oder aus Gesellschaftsbeteiligungen. Auch ein Wohnvorteil oder ein geldwerter Vorteil, z.B. für die Nutzung eines Dienstfahrzeugs, kann das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erhöhen. Von diesem werden dann Steuern und Sozialversicherungsabgaben sowie berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Kosten für Berufsbekleidung, Weiterbildungen und Gewerkschaftsbeiträge abgezogen. Ggf. werden auch Raten für Kredite und Beiträge für Lebensversicherungen berücksichtigt.

Unterhaltsvorschuss

Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil nach einer Trennung für ein minderjähriges Kind keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlt, kann der Elternteil, der das Kind betreut und alleinerziehend ist, beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser entspricht der Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergelds.

Verjährung

Bestehende Ansprüche, die nicht geltend gemacht werden, können nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner darauf beruft, dass diese Frist abgelaufen ist. Das wird Verjährung genannt. Die Verjährungsfristen von Ansprüchen sind unterschiedlich geregelt. Ansprüche im Falle einer Scheidung wie z.B. auf einen Zugewinnausgleich oder im Falle einer Erbschaft z.B. auf einen Pflichtteil verjähren nach Ablauf von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von seinen Ansprüchen erlangt hat bzw. in dem diese fällig waren.

Vermächtnis

Ein Vermächtnis wird von einem Erblasser angeordnet. Der Erblasser hinterlässt einem Begünstigten etwas aus seinem Vermögen. Bei einem Vermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer (Begünstigte) nach dem Tod des Erblassers das gerichtlich durchsetzbare Recht, das ihm Vermachte von dem bzw. den Erben einzufordern. Er ist nicht wie ein Erbe automatisch der Eigentümer des Vermachten.

Versorgungsausgleich

Im Falle einer Scheidung führt das Gericht von Amts wegen einen Versorgungsausgleich durch, wenn die Ehe länger als drei Jahre Bestand hatte. Dieser findet nur nicht statt, wenn er vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde oder aufgrund von Ausschlussgründen nicht durchgeführt werden kann. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, die Anwartschaften auf Altersvorsorge, die während der Ehe von beiden Eheleuten erworben wurden, auszugleichen, so dass beide Ehepartner für diese Zeit Anrechte in gleicher Höhe erhalten. Hierbei kann es zu einer internen Teilung oder einer externen Teilung kommen. Dabei werden Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung, aus einer betrieblichen Altersversorgung, einer privaten Rentenversicherung und/oder aus einer Beamtenversicherung usw. berücksichtigt. 

In der Regel findet eine interne Teilung statt. Die Ehepartner geben bei der internen Teilung jeweils die Hälfte ihrer während der Ehe erworbenen Anwartschaften an den anderen Ehepartner ab. 

Eine externe Teilung kommt in Betracht, wenn eine interne Teilung nicht möglich ist, z.B. durch eine Rentenversicherung bei unterschiedlichen Versorgungsträgern. Hierbei werden die Anwartschaften des Versorgungsträgers des einen Ehepartners auf einen Versorgungsträger nach Wahl des anderen Ehegatten übertragen. Wählt der erhaltende Ehegatte keinen Versorgungsträger aus, werden die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen.

Verspätung

Werden bei gerichtlichen Verfahren Fristen nicht eingehalten, Argumente, relevante Tatsachen, Beweismittel o. ä. nicht rechtzeitig vorgetragen, gelten sie als verspätet. Dies hat zur Folge, dass sie bei der Entscheidungsfindung des Gerichts nicht mehr berücksichtigt werden. Sollte das Verfahren in die nächste Instanz gehen, werden sie auch hier nicht berücksichtigt. Die letzte Möglichkeit für einen fristgerechten Vortrag ist spätestens die letzte mündliche Gerichtsverhandlung – Allerdings müssen etwaige Beweismittel dann präsent sein. (Siehe auch Präklusion)

Verwirkung

Ein Recht auf eine Leistung bzw. das Durchsetzen von Ansprüchen kann verwirkt werden. Dann ist eine Durchsetzung nicht mehr möglich. Bei Unterhaltsansprüchen kann dies etwa der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte zu lange mit der Durchsetzung seiner Ansprüche wartet (Zeitmoment) und/oder sich Umstände ergeben haben, die die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).

Vollstreckung

Allgemein ist die Vollstreckung die Durchsetzung von gerichtlich festgestellten Ansprüchen oder Entscheidungen von Verwaltungsbehörden. Damit eine Vollstreckung erfolgen kann, ist ein vollstreckbarer Titel erforderlich. Bei der Rechtsanwaltskanzlei Simmich sind wir Ihnen auch nach Erhalt des vollstreckbaren Titels weiter behilflich. Es ist uns wichtig, dass Sie Ihre Ansprüche z.B. in Form von Unterhalt auch erhalten und führen Vollstreckungen aus.

Vor- und Nacherbschaft

Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) einen Vorerben und einen Nacherben benennen. Das heißt, der Vorerbe erbt zuerst und der Nacherbe zu einem späteren Zeitpunkt. Rechtlich gesehen sind beide Personen Erben des Erblassers, steuerlich gesehen nicht. Der Erblasser bestimmt den Zeitpunkt, wann der Nacherbfall eintritt. In der Praxis ist dies häufig der Tod des Vorerben. Es ist aber auch möglich, den Nacherbfall bei einer erneuten Hochzeit des überlebenden Ehegatten eintreten zu lassen. Sofern nichts Konkretes vom Erblasser geregelt wurde, kann der Vorerbe nicht frei über das Erbe verfügen, weil der Nachlass grundsätzlich für den Nacherben erhalten bleiben soll.

Wechselbezügliche Verfügungen

Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament verfassen, treffen dort auch wechselbezügliche Verfügungen. Das heißt, ein Ehepartner trifft eine Anordnung, weil der andere Ehepartner ebenfalls eine bestimmte Anordnung festhält. Diese stehen dann in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander und können nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr vom überlebenden Ehegatten geändert werden, außer die Eheleute haben dies in Ihrem Testament ausdrücklich erlaubt.

Wohnungszuweisung

Wenn ein Ehepaar, dass sich trennt, in einer gemeinsamen Wohnung lebt, es heftige Streitigkeiten gibt, aber keiner der beiden Ehepartner freiwillig ausziehen möchte, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Wohnungszuweisung der ehelichen Wohnung bzw. des ehelichen Hauses an einen Ehegatten erfolgen. Unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter der Wohnung bzw. des Hauses ist, haben die Eheleute bis zur Scheidung das gleiche Recht, dort zu wohnen. Deshalb sind die Anforderungen für einen erfolgreichen Antrag bei Gericht sehr hoch. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer unbilligen Härte.

Wohnvorteil

Ein Wohnvorteil besteht, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner in einer eigenen Immobilie wohnt und somit keine Miete zahlt. Das spart ihm gegenüber dem Ehegatten, der in einer Mietwohnung wohnt, Geld. Deshalb wird die Ersparnis als geldwerter Vorteil zu dem unterhaltspflichtigen Einkommen hinzugerechnet. Zugrunde gelegt wird in der Regel die objektive Kaltmiete. Unter Umständen kann der Wert auch niedriger sein.

Zugewinnausgleich

Wenn in einer Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht, kann im Falle einer Scheidung oder des Todes ein Zugewinnausgleich verlangt werden. Der Zugewinn ist die Differenz von Endvermögen und Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das am Tag der Eheschließung bestand, zzgl. Schenkungen Dritter sowie Erbschaften. Das Endvermögen ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, außer es wurde etwas anderes vereinbart. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, kann der Ehegatte mit dem niedrigeren Zugewinn einen Ausgleich fordern. Der Ausgleich ist die Hälfte der Differenz des Zugewinns beider Eheleute und wird als Geldbetrag gezahlt. Im Falle des Todes des Ehegatten mit dem höheren Zugewinn erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um einen bestimmten Faktor.

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist ein Güterstand, der in Deutschland mit der Eheschließung automatisch in Kraft tritt, sofern von den Eheleuten nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbart wurde. Während der Ehe mit dem Güterstand einer Zugewinngemeinschaft werden nicht beide automatisch Eigentümer von gemeinsam erworbenen Gütern. Nur Haushaltsgegenstände sind unabhängig vom Güterstand Eigentum beider Eheleute. Außerdem haften die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft nicht automatisch für die Schulden des jeweils anderen, sondern nur, wenn eine entsprechende Verpflichtung (durch eine Bürgschaft ö. Ä.) eingegangen wurde. Wird eine Ehe in Zugewinngemeinschaft geschieden oder wird der Güterstand aufgehoben, findet auf Antrag ein Zugewinnausgleich statt.

Zwangsvollstreckung

Wenn ein Schuldner einer gewissen Leistung trotz einer Verpflichtung oder eines bestehenden Titels nicht nachkommt, kann diese Leistung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erzwungen werden. Dann kann z.B. ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden oder Bankguthaben oder Arbeitseinkommen gepfändet werden.